Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 81b Klagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Nach Gewicht
- BSG, 06.03.2023 – B 1 SF 1/22 RSozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Datenschutzrecht - Schadenersatz nach der Datenschutz-Grundverordnung - datenschutzrechtliche Verstöße im Rahmen eines der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Rechtsverhältnisses - Eröffnung des SozialrechtswegsZitiert von 13
- LSG Hessen, 26.01.2022 – L 6 SF 7/21 DSZitiert von 7
- BSG, 24.09.2024 – B 7 AS 15/23 R(Datenschutzrecht - Datenschutz-Grundverordnung (EUV 2016/679) - Auskunftserteilung - Datenverarbeitung - Schadenersatzanspruch - verspätete Auskunft - Verstoß gegen die EUV 2016/679 - - ersatzfähiger Schaden - Kontrollverlust - hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Datenverwendung nicht ausreichend - sozialgerichtliches Verfahren - Gegenstand einer Feststellungsklage - Feststellung eines Verstoßes gegen die Rechte aus der EUV 2016/679 - Kostenentscheidung - Anwendung des § 197a SGG - Grundsicherung für Arbeitsuchende - unmittelbare Anwendung der EUV 2016/679)Zitiert von 15
- LSG Hessen, 29.09.2023 – L 7 AS 477/22Zitiert von 2
- LSG NRW, 03.08.2023 – L 7 AS 1042/22
- LSG NRW, 03.08.2023 – L 7 AS 1044/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BSG, 12.03.2026 – B 1 KR 24/25 BH(Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Krankenversicherung - Auskunft nach § 305 SGB 5 - Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung)Zitiert von 1
- LSG NRW, 06.05.2025 – L 15 U 276/23
- VG Stuttgart, 30.11.2023 – 11 K 3946/21Zitiert von 1
23 Entscheidungen zu § 81b SGB X →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 81b SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/81b#abs-1 (1) Für Klagen der betroffenen Person gegen einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person bei der Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit einer Angelegenheit nach § 51 Absatz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/81b#abs-2 (2) Ergänzend zu § 57 Absatz 3 des Sozialgerichtsgesetzes ist für Klagen nach Absatz 1 das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich eine Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters befindet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/81b#abs-3 (3) Hat der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter einen Vertreter nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 benannt, gilt dieser auch als bevollmächtigt, Zustellungen in sozialgerichtlichen Verfahren nach Absatz 1 entgegenzunehmen. § 63 Absatz 3 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.